Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Grundbegriffe

I.I. Vorvertragliche Rechte und Pflichten

I.II. Leistungserbringung

I.III. Vergütungen und Zahlungsbedingungen

I.IV. Leistungsverzögerungen

I.VI. Begriffliche Erläuterung zur Lizenz

I.VII. Weitere Regelungen und Rechtsquellen

1. Mitwirkungspflichten

2. Vertragslimitierungen

3. Vertraulichkeit, Obhuts- und Informationspflichten

4. Haftung durch den Anbieter

5. Schutzrechte Dritter

6. Postzustellung und Gerichtsstand

II. Vereinbarungen zu Leistungen

Erstellung von Individualsoftware

III. Leistungsdifferenzierungen

III.I. Softwarepflege - Odoo Wartung (Odoo Enterprise)

1. Allgemeine begriffliche Erläuterungen zur Softwarepflege

2. Leistungsumfang der Softwarepflege

3. Spezifische Regelungen für Softwarepflege

3.1. Übermittlung von Updates und Patches

3.2. Weitere Spezifikation zur Softwarepflege (Odoo Enterprise)

3.3. Kommunikation von Fehlermeldungen

4. Vergütung für Softwarepflege und Bedingungen zur Vertragsbeendigung

5. Leistungsabgrenzung der Softwarepflege

III.II. OpenBIG First Level Support

1. Leistungsumfang First Level Support

2. Verfügbarkeit des First Level Support und Reaktionszeit

3. Kontaktaufnahme für den First Level Support

4. Weitere Regelungen für den First Level Support

5. Ansprechpartner für Supportanfragen

6. Vergütung für Supportleistungen

7. Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen

III.III. Training und Konfigurationssupport

1. Leistungsumfang Training und Konfigurationssupport

2. Bedingungen für Trainings

3. Anmeldung und Bestätigungen

4. Angebote für offizielle Trainings

5. Stornierungen

6. Leistungen

7. Schulungszeiten

8. Teilnehmerzahlen

9. Preise und Zahlungen

10. Absage

11. Beanstandungen

III.IV. Bedingungen für Beratungs- und Serviceleistungen

III.IV.I. Besondere Regelungen für Beratungs- und Konfigurationsleistungen

1. Gegenstand der Beratungs- und Konfigurationsdienstleistungen

2. Nutzungsrechte der Ergebnisse

3. Mitwirkungspflichten

4. Gültigkeit und Vergütung

5. Termine und Fristen

6. Leistungsstörungen und Mängelrügen

7. Ansprüche Dritter

8. Änderungen

9. Haftung

10. Datenverlust

11. Vertraulichkeit

III.IV.II. Ubuntu Server Wartung

IV. Sonstige Geschäftsbedingungen

V. Erläuterungen zu Lizenzen

V.I. Duale Lizenz Odoo

V.II. Originallizenz AGPL


I. Allgemeine Grundbegriffe

I.I. Vorvertragliche Rechte und Pflichten


1. Sämtliche in der Angebotsphase erstellten schriftlichen Konzepte und Spezifikationen für individuelle Anpassungen, Erweiterungen oder Ausarbeitungen sowie im Vorfeld durch den Anbieter bereitgestellte Demo- oder Entwicklungsversionen von Modulen für eine optimierte auf den Betrieb des Angebotsempfängers zugeschnittene Anwendung der Unternehmenssoftware Odoo oder anderer Softwareprodukte sind das geistige Eigentum des Anbieters und sind auf die Einräumung von Nutzungsrechten für den Auftraggeber gerichtet. Vervielfältigungen jeglicher Art sowie Weitergaben an Dritte bedürfen ausdrücklich der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Anbieters. Auch Teilleistungen eines Gesamtprojektes unterliegen dem Urhebergesetz auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ohne Zustimmung des Anbieters dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberrechte weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung ist somit unzulässig. Wenn ein Vertrag, nicht zustande kommt und die individuell entwickelte Software nicht explizit durch den Anbieter unter der AGPL Lizenz veröffentlicht wurde, steht die Software automatisch unter der privaten AGPL Lizenz des Anbieters und ist damit kompatibel mit der dualen Odoo Lizenz.


2. Angebote sind in einem Zeitraum von 4 Wochen nach der Erstellung gültig. Angebote des Anbieters sind frei bleibend.


3. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Anbieters. Bitte beachten Sie diesbezüglich die Bedingungen der AGPL Lizenz im Originaltext, die soweit es keine andere Regelungen und Bestimmungen zu einzelnen Softwarebausteinen gibt, auch Regelungen zu diesem Punkt beinhalten. Im Anhang dieser Geschäftsbedingungen finden Sie auch einen Link zur deutschen Übersetzung der AGPL. Für den Fall des Abschluss einer dualen Lizenz, z.B. für betriebsindividuelle Module, die im Auftrag des Kunden entwickelt und per privater Lizenz durch Odoo SA oder den Anbieter oder durch andere Dritte geschützt werden sollen, gibt es einige weitere Punkte für die Nutzung und Veröffentlichung zu beachten, die unter dem Punkt "VI.I. Duale Lizenz" aufgelistet sind.


4. Es gelten generell die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Wenn die AGB des Kunden zu bestimmten Punkten widersprüchliche Inhalte den vorliegenden Bedingungen aufweisen, gelten diese Geschäftsbedingungen.


I.II. Leistungserbringung


1. Der Anbieter erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach anerkannten Standards für die Berufsausübung bei Softwareimplementierung, -entwicklung und -pflege. Der Anbieter richtet sich dabei primär an die Implementierungsempfehlung von Odoo SA, die als offizieller Odoo Partner bekannt sind.


2. Der Kunde trägt das Risiko, ob der angebotene Leistungsumfang seinen Anforderungen tatsächlich entspricht. Im Zweifel muss er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter des Anbieters oder fachkundige Dritte beraten lassen.


3. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde zuständig für die Datensicherheit. Der Anbieter bietet dem Kunden im Rahmen seines Supportangebots Dienstleistungen und Beratung bei der Einrichtung an, die Überwachung und Sicherstellung sowie Überprüfung der erfolgreichen Datensicherung obliegt dabei dem Kunden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass insbesondere vor regelmäßigen und unregelmäßigen Wartungsarbeiten eine Datensicherung vorhanden ist. 


4. Der Anbieter ist berechtigt für sämtliche Leistungserbringungen der Softwareentwicklung, der Implementierung, Softwarepflege, sowie für den technischen Support (First Level Support), den Konfigurationssupport oder den Anwendersupport auf externe Dienstleister zuzugreifen. Für alle vom Anbieter beauftragten Mitarbeiter ist ausschließlich der Anbieter weisungsbefugt. Vorgaben des Kunden sind ausschließlich gegenüber dem Projektleiter des Anbieters vorzunehmen. Der Kunde nimmt die in diesem Punkt beschriebenen Leistungen als Leistungen des Anbieters an.


5. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Ort der Leistungserbringung der Ort des Anbieters. Es gilt demnach das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die zu diesen Geschäftsbedingungen ergänzenden Bestimmungen von BGB, HGB.


6. Feste Leistungstermine sollen explizit in schriftlicher Form vereinbart werden. Vereinbarte Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der Leistungserbringung von Vorlieferanten und Dienstleistern.


7. Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters abtreten.


8. Eigentumsvorbehalte oder der Entzug von Nutzungsrechten kann durch den Anbieter bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten geltend gemacht werden. Detaillierte Beispiele der Sorgfalts- und Obhutspflicht folgen in einem separaten Punkt dieser Bedingungen.


I.III. Vergütungen und Zahlungsbedingungen


1. Nach erfolgter Lieferung der Leistung oder des entwickelten Softwarequellcodes sind diese, soweit hinsichtlich der Zahlungsbedingungen nichts anderes vereinbart wurde, sofort abrechenbar und auch sofort zur Zahlung fällig. Soweit außerdem keine anderen individuellen Vereinbarungen getroffen sind, gelten die aktuellen Preise des Anbieters bei Abschluss des Vertrags.


2. Für Teilleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum von mehr als einem Monat erstrecken, sind Abschlagszahlungen in Höhe von 30 % der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung fällig, sofern nichts anderes aus dem Angebot hervorgeht. Der Anbieter kann durch das Leistungsangebot andere Abschlagszahlungen oder eine volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so kann der Anbieter eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.


3. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden, d.h. bei Verzögerungen beim Zahlungseingang von mehr als 30 Tagen, nach der in der jeweiligen Rechnung festgelegten Zahlungsfrist, kann der Anbieter, auch bei Zahlungsverzug für Teilleistungen, das Vertragsverhältnis aus diesem wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder jede weitere noch ausstehende Leistung nicht erbringen. Gegebenenfalls kann der Anbieter Eigentumsvorbehalt für entwickelte Software beanspruchen, die ausgeliefert aber nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde. Der Eigentumsvorbehalt beinhaltet keinen Rücktritt vom Vertrag, sondern explizit das Erlöschen des Rechts zur unentgeltlichen Nutzung der entwickelten Software.


4. Alle Preise werden in EURO angegeben, es sei denn es wird explizit auf eine andere Währung beim Angebot hingewiesen. Die Preise werden Netto ausgewiesen, d.h. die zu zahlende Vergütung ergibt sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.


5. Der Kunde kann Rechnungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur im Hinblick auf den jeweiligen strittigen Vertrag geltend machen.


6. Aktualisierungen der angebotenen Software (Softwarepflege) sind für folgende aufgelisteten Leistungen nicht im Preis inbegriffen: Die Leistungen der Softwareentwicklung, die Leistungen der Softwareimplementierung, sämtliche Support- und Konfigurationsdienstleistungen, gelieferte Hardware mit vorinstallierter Software, Vermietung der Rechnerkapazität für den Betrieb und die Nutzung der Software, Softwaretrainings oder Softwaredokumentation. Für Softwarepflege gibt es gesonderte Vereinbarungen, die im Rahmen dieses Softwarepflegevertrags aktualisierte Versionen, Patches oder Beschreibungen für temporäre Lösungen bereitstellt. Die Softwarepflege für alle offiziell durch Odoo SA zertifizierten Module (Odoo Enterprise Wartung) wird dabei durch das Partnerunternehmen des Anbieters, Odoo SA geleistet. Zu diesem Zweck erfolgt eine direkte Vereinbarung zwischen dem Kunden und Odoo SA. Die konkreten Leistungsinhalte der Softwarepflege ergeben sich aus der gesonderten Vereinbarung, die zwischen dem Anbieter, Odoo SA und dem Kunden abgeschlossen werden. Eine Aktualisierung des genutzten Systems in Form einer Applizierung der durch die Softwarepflege bereitgestellten Updates erfolgt im Rahmen des Angebots für den First Level Support (Technischer Support). Der First Level Support wird dabei durch den Anbieter übernommen, der dafür Sorge trägt, die durch die Softwarepflege bereitgestellten Updates oder Patches in der vereinbarten Weise für das System des Kunden anzuwenden. Diese Leistung wird im Rahmen der Supportvereinbarung geleistet. Ebenso kann durch eine explizite Vereinbarung im Rahmen des First Level Support auch eine Softwarepflege für individuell entwickelte Erweiterungsmodule oder Erweiterungen durch Drittanbieter zwischen dem Kunden und dem Anbieter vereinbart werden.


7. Ist der Kunde aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, kann der Anbieter auch dann fristlos von seinen Leistungspflichten, insbesondere von Leistungen für Softwarebereitstellung, Softwarepflege (Wartung) oder ausstehende Supportleistungen, unmittelbar durch schriftliche Kündigung zurücktreten. Die Paragrafen § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde ist verpflichtet bei drohenden Zahlungsproblemen, den Anbieter unverzüglich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu informieren.


8. Leistungen, die im Angebot explizit als nach Aufwand abrechenbar gekennzeichnet sind, werden unter Vorlage der vom Anbieter eingesetzten Tätigkeitsnachweise abgerechnet. Den nachgewiesenen Zeitaufwendungen kann in einem Zeitraum von 2 Wochen schriftlich widersprochen werden. Danach gilt der Tätigkeitsnachweis und die Abrechnung als akzeptiert.


9. Abgerechnete Reisezeiten und Entfernungen für die Berechnung der Reisekosten richten sich nach dem Dienstsitz des jeweiligen Mitarbeiters des Anbieters und dem jeweiligen Einsatzort beim Kunden bzw. vom Kunden festgelegter Einsatzorte. Wenn nichts anderes bestimmt wird, beträgt die Pauschale für jeden gefahrenen Kilometer 0,50 €, der Stundensatz für die effektive Fahrtzeiten beträgt 90 €, und die Kostenpauschale für Übernachtung und Pflege beträgt 200 EUR.


10. Der Anbieter ist berechtigt für Leistungen der Softwareentwicklung, der Softwarepflege und Supportleistungen, die Preise für zeitbasierte Leistungskontingente um eine jährliche Preissteigerungsrate von bis zu 10% zu erhöhen und somit die Verkaufspreise an aktuelle Marktbedingungen anzupassen, die in der Regel auch für den Anbieter und seine Partner mit höheren Kosten der Leistungserbringung einhergehen.


I.IV. Leistungsverzögerungen


1. Für Ursachen, die einen Leistungsverzug zur Folge haben, und nicht durch den Anbieter verursacht wurden, inklusive Streik / Aussperrung ist

mit einer Terminverschiebung und gegebenenfalls mit einer Wiederanlaufphase für die Entwicklungsleistung, oder die Implementierungsservices wie Konfigurationssupport beim Kunden zu rechnen. Höhere Kosten aus Terminverschiebungen, die nicht vom Anbieter zu verantworten sind, können abgerechnet werden, es sei denn, dass die Verschiebung nicht durch den Kunden verursacht und zu verantworten ist.


2. Ein Schadensersatz, der aufgrund von Zeitverzug bei der Lieferung durch den Lieferanten zustande kommt, beträgt max. 0,5 % pro vollendeter Woche für den entsprechenden Leistungsteil, der aufgrund des Leistungsverzugs nicht genutzt werden kann. Insgesamt ist ein Schadensersatz wegen Verzug auf maximal 5% des Gesamtpreises aller Leistungen für 1 Jahr begrenzt. Dieses gilt nicht, wenn ein Verzug grob fahrlässig oder bewusst durch den Anbieter verursacht wurde.


3. Bei Leistungsverzug kann der Kunde nur von seinem Rücktrittrecht Gebrauch machen, wenn der Verzug durch den Anbieter zu vertreten ist. Die Aufwandsentschädigung ist pro vollendeter Woche auf 1% für den entsprechenden Leistungsteil, der aufgrund des Leistungsverzugs nicht genutzt werden kann, limitiert. Insgesamt ist ein Schadensersatz wegen Verzug auf maximal 10% des Gesamtpreises der Leistung für 1 Jahr begrenzt.


I.VI. Begriffliche Erläuterung zur Lizenz


Open Source Software ist im Kontext dieses Vertrages definiert als Software für den Einsatz in Unternehmen, die unter der AGPL Lizenz das Urheberrecht, die Nutzungsmöglichkeiten, die Weitergaberechte und -pflichten sowie den Nutzungspreis regelt. Der Nutzungspreis ist in der Regel, allerdings nicht verpflichtend, kostenfrei. Eine kostenfreie Bereitstellung, soll eine schnelle und effektive Weiterentwicklung der Software fördern. Die Zustimmung zu den Urheberrechten der Software beinhaltet gleichzeitig die Zustimmung diese Entwicklung unter die gleiche Lizenz zu stellen, insbesondere wenn eine Bereitstellung der Software an Dritte gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt. Die Software kann dabei entweder von Dritten, vom Anbieter oder vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden erstellt worden sein. Der Kunde kann für eigene Entwicklungsarbeiten in einzelnen Punkten von den Regelungen der AGPL abweichen, aber nur, wenn explizit zusätzlich eine duale Privatlizenz mit dem Anbieter und anderen Urheberrechtsinhabern, insbesondere Odoo SA vereinbart wird. Bitte beachten Sie den Punkt "VI.I. Duale Lizenz" dieser Geschäftsbedingungen zu Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung einer dualen Lizenz des Herausgebers Odoo SA. Beachten Sie vor allem, dass die vereinbarte private Lizenz oder eine individuelle Vereinbarung auch mit möglicherweise anderen Inhabern der Urheberrechte vereinbart wird. Der Anbieter ist demnach bereit, unter Beachtung der Lizenzbedingungen einzelne Softwarepakete und Module unter einer privaten Lizenz anzubieten, für die dann die besonderen Bedingungen aus dem individuellen Vertrag gelten. Private Lizenzen sind unter bestimmten Voraussetzungen kompatibel mit der AGPL Lizenz von Odoo. Ein Vertragsverstoß beendet unmittelbar das Recht zur freien Nutzung.


I.VII. Weitere Regelungen und Rechtsquellen


Neben dieses Geschäftsbedingungen und dem Anhang kommen noch die allgemeinen Regelungen des BGB bzw. HGB zur Geltung, abweichend vom Kaufrecht des BGB findet das Schenkungsrecht des BGB Anwendung. Die unterschiedlichen Rechtsquellen gelten kaskadierend in der folgenden Reihenfolge: Vertrag mit Anlagen, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Anhang, Vertrag mit dem Anbieter und Odoo SA für die Softwarepflege, BGB und HGB, insbesondere die Regelungen des Schenkungsrecht für freie Software, sowie weitere zu beachtende gesetzliche Regelungen und inkludierte Vertragsbedingungen weiterer dritter Anbieter, z.B. Canonical Ltd. Bei möglichen Widersprüchen zwischen verschiedenen Regelungen, ist die in dieser Reihenfolge vorrangig die zuerst genannte Rechtsquelle maßgeblich. Der Anbieter sorgt dafür auf die entsprechenden Geschäftsbedingungen zu verweisen.


A. Mitwirkungspflichten


1. Der Kunde stimmt mit dieser Vereinbarung seinen Mitwirkungspflichten zu, die besagen, dass er den Anbieter bei seiner Aufgabendurchführung angemessen unterstützen muss. Inbegriffen in die Mitwirkungspflicht sind vor allem regelmäßige Datensicherungen, damit im Zweifel die angewendete Software mitsamt gesicherter Daten schnell wieder in einen einsatzbereiten Zustand versetzt werden kann. Insbesondere vor Wartungsmaßnahmen oder Eingriffen durch den technischen Support ist eine Datensicherung zu gewährleisten oder zu beauftragen.


2. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung der Softwarepflege und Supportdienstleistungen die vorgegebenen Installations- und Bedienungshinweise zwingend einzuhalten, um eine Rekapitulierbarkeit von Fehler- und Systemmeldungen bzw. generelles Systemverhalten nachzuvollziehen. Bei Verstößen kann der Anbieter von seiner Leistungsverpflichtung zurücktreten.


3. Der Kunde muss bei Fehlermeldungen, das durch den Anbieter vorgegebene Prozedere einbehalten, um dem Anbieter zu ermöglichen, ein Problem zu rekapitulieren. Der Kunde muss ausreichend qualifiziertes Personal für eine Unterscheidung zwischen Fehler, Funktionserweiterung bzw. Funktionsänderung nachweisen. Details hierzu finden sich in den Verfahrensbeschreibungen für die Softwarepflege und den Softwaresupport.


4. Das vom Anbieter vorgegebene Update Prozedere zur Fehlerbehebung ist zu beachten, insbesondere müssen alle erforderlichen Protokolle zu den aufgetretenen Softwarefehlern bereitgestellt werden und es sind die Verfahrensbeschreibungen für die Anwendung von Updates einzuhalten.


5. Der Kunde teilt einen verbindlichen Ansprechpartner mit, der auch mit erforderlichen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist, und der rechtsverbindliche Aussagen gegenüber dem Anbieter treffen kann.


6. Der Ansprechpartner beim Kunden sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner beim Anbieter. Die Mitarbeiter des Auftraggebers, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten frei zustellen. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner des Anbieters, die insbesondere für die Erbringung von Beratungs-­ und Serviceleistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht vom Anbieter selbst geschuldet. Darüber hinaus sorgt der Auftraggeber für deren Aktualisierung. Der Anbieter darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit diese für ihn offensichtlich erkennbar unvollständig oder unrichtig sind.


7. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben des Anbieters. Er beachtet insbesondere und sofern vorhanden die Vorgaben der offiziellen Odoo Dokumentation. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard­ und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt dem Anbieter unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard­ und Software. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet die Software unverzüglich.


8. Eine zusätzliche Vergütung kann durch den Anbieter verlangt werden, wenn er aufgrund einer Fehlermeldung im Rahmen seiner Supporttätigkeit aktiv wird, die nicht als Fehler oder Mangel der Software durch den Anbieter nachvollzogen werden konnte oder ein zusätzlicher Aufwand nur durch eine Verletzung der obigen Mitwirkungspflichten entstanden ist, z.B. bei unvollständigen Fehlermeldungen oder Meldungen, die Erläuterungen zur Anwendung der Software erforderlich machen, die üblicherweise im Rahmen von Trainings- oder Konfigurationssupport erfolgen. Mindestens ein Ansprechpartner beim Kunden wird deshalb verpflichtet, es sei denn der Anbieter bescheinigt dem Kunden auf anderem Wege ausreichend Grundkenntnisse, ein offizielles Zertifikat im Rahmen des durch den Anbieter angebotenen Odoo Anwendertrainings zu erlangen. Dieses Zertifikat ist mindestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Zustandekommen des Vertrags zu erlangen.


9. Vervielfältigungen und eine Weitergabe von Modulen unter privater Lizenz sind gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bedingungen der AGPL Lizenz nicht gestattet. Bei entsprechenden Verstößen erlischt unbefristet das Recht auf eine kostenfreie Nutzung. Als Ausnahme gelten Kopien zu Sicherungszwecken.


10. Die Vorgaben, die dem Kunden für den Einsatz von Hardware und Equipment sowie Betriebssystem und Softwarepaketen auf dem Server mitgeteilt werden,

sind zwingend. Abweichungen, die nicht durch den Anbieter schriftlich bestätigt werden, ermöglichen dem Anbieter die Wirksamkeit für die Wartungs- und und Supportvereinbarung entweder für nichtig zu erklären, oder Mehraufwendungen zu berechnen. Mehraufwendungen werden mit dem aktuell gültigen Stundensatz von 139 € / pro Stunde abgerechnet.


B. Vertragslimitierungen


1. Nicht Bestandteil des Vertrages sind Unterstützungsleistungen für die folgenden technischen Bereiche:


  • Netzwerk & -protokolle,

  • Internetperformance, Leitungsstabilität und Verbindungsverzögerungen oder -unterbrechungen.

  • Umfassende Geschwindigkeits- oder Auslastungstests von Soft- und Hardware

  • Umfassende Tests zur Sicherheit von Soft- und Hardware

  • Studien zur Anwenderfreundlichkeit


2. Wartung, Garantie und Support für die ausgelieferte Hardware wird im Rahmen dieser Vereinbarung nicht übernommen. Der Anbieter bietet dem Kunden deshalb explizit die Möglichkeit entsprechende Services, z.B. erweiterte Herstellergarantien durch den Hardwarehersteller zu beziehen, um über diesen Weg dann möglichst schnell auch defekte Hardware zu ersetzen, und einen weiteren Betrieb des Systems auf schnellstmöglichem Weg wiederzuerlangen. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit für Hardware auf den Vertragspartner, z.B. einen Herstellerdistributor und / oder dessen Vertragspartner abgetreten.


3. Der Anbieter behält sich ausdrücklich das Recht vor, durch den Kunden abgerufene und wohl dokumentierte Leistungen aus Bereichen, die nicht explizit Bestandteil des Vertrages sind, auf Basis der jeweils gültigen Preisliste abzurechnen. Der aktuell gültigen Stundensatz ist 139 € / pro Stunde.

Abgerufene Leistungen können zum Beispiel Email oder Supportanfragen sein, für die bereits vereinbarte zeitliche Kontingente, z.B. 24 Stunden Kontingent für Konfigurationssupport, abgelaufen sind oder noch nicht beauftragt wurden.


C. Vertraulichkeit, Obhuts- und Informationspflichten


1. Beide Vertragspartner sichern sich vertraulichen Umgang zu sensiblen Unternehmensinformationen zu, vor allem bezüglich Know-How und Betriebsgeheimnissen ist Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dieses gilt vor allem für nicht allgemein zu gängige Informationen.


2. Der Kunde ist auf Anfrage verpflichtet, Informationen zu den angewendeten Modulen, zur Software auf dem Server und den Anwendern zu übermitteln.


3. Zu diesem Zweck ist der Anbieter berechtigt, diese Informationen auch online abzufragen. Der Anbieter versichert vertraulichen Umgang mit den Daten des Kunden.


4. Der Kunde ermöglicht dem Anbieter für die Softwarepflege und den Support einen online Zugriff auf das System.


5. Der Anbieter verpflichtet sich Zugangs- und Nutzungsdaten sorgsam zu behandeln.


6. Die Verantwortung für Remote-Zugriffe auf das System durch den Kunden liegen beim Kunden, insbesondere weisen wir auf Vertraulichkeit bei der Verwaltung von Benutzerkennwörtern hin. Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Kennwörter, die für einen initialen Remotezugriff auf das System durch den Anbieter dem Kunden mitgeteilt werden, gegebenenfalls abzuändern sind und über eine entsprechende Kennwortrichtlinie sichergestellt werden muss, dass kein Missbrauch durch Mitarbeiter des Kunden erfolgen kann, oder durch nicht sorgsame Behandlung von Kennwörtern unberechtigte Zugriffe auf das System des Kunden erfolgen.


7. Der Kunde ermöglicht dem Anbieter, ab Vertragsunterzeichnung die Firma als Kunde auf der Webpage des Anbieters sowie auf der Webpage von Odoo.com zu verzeichnen. Hierbei versichert der Anbieter dem Kunden, nur allgemein zu gängige Informationen zu verwenden. Der Eintrag bezieht sich auf die Webpage des Anbieters, sowie die Webpage von Odoo.com.


D. Haftung durch den Anbieter


Ein möglicher Schadensersatz des Kunden richtet sich nach den Regelungen in folgendem Abschnitt:


Der Anbieter haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers oder der Gesundheit bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters nach den gesetzlichen Regelungen. Dem Anbieter bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik zu beachten. Übrige Haftungsansprüche bestehen unbeschränkt nur bei Vorsatz oder grob fahrlässiger Handlung von Mitarbeitern der Geschäftsleitung oder von leitenden Angestellten.


Für leichte Fahrlässigkeit wird gehaftet für Pflichtverletzungen, die eine Erreichung des Vertragszwecks gefährden (Kardinalpflicht), maximal mit dem 2-fachen Wert für den einzelnen Schadensfall einer Vertragsposition (max. 15.000 EUR) bzw. dem 2-fachen Betrag aller Schadensfälle der gesamten Vertragspositionen (max. 30.000 EUR). Die Haftung für Datenverlust wird auf das Maximum des typischen Wiederherstellungsaufwands begrenzt, der bei vorhandener ordnungsgemäßer Sicherung des Systems üblicherweise anfallen würde. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§14 ProdHG).


E. Schutzrechte Dritter


Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von Schutzrechten Dritter, die bei der Softwarenutzung zu beachten sind. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Ansprüche Dritter bei Verletzungen gegenüber Lizenzrechten Dritter. In diesem Kontext verweisen wir auch auf die Ausführungen auf der Webpage Odoo.com über die duale AGPL + Privatlizenz, die bei der Unternehmenssoftware Odoo zu beachten ist. Softwareänderungen, -anpassungen oder Neuentwicklungen aufgrund von Schutzrechten Dritter können gegen Entgelt durch den Anbieter vorgenommen werden. Der Kunde kann sich durch den Anbieter oder durch andere fachkundige Dritte bei Fragen zu diesem Thema umfassend beraten lassen.


F. Postzustellung und Gerichtsstand


Änderungen an den Unternehmensadressdaten sowie im Vertrag enthaltene Handlungen mit rechtlicher Auswirkungen müssen schriftlich erfolgen und können auch auf dem elektronischen Weg zugestellt werden. Gerichtsstand sämtlicher rechtlicher Angelegenheiten ist Cloppenburg. Sämtliche elektronische Korrespondenz ist wie eine offizielle Postlieferung, demnach auch gleichwertig mit einer normalen Postzustellung anzusehen (z.B. Emails und .pdf Dokumente). Auf explizite Abweichungen wird separat hingewiesen. Generell bedeutet "schriftlich" ohne des gesonderten Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Zustellung dabei, eine Zustellung über den Postweg.


II. Vereinbarungen zu Leistungen

Erstellung von Individualsoftware


1. Verpflichtet sich der Anbieter zur Erstellung von Software oder zur Implementierung einer Software, richten sich die Anforderungen an die Software nach der Auftragsbestätigung, dem geschlossenen Vertrag oder einem von den Parteien vor Vertragsschluss zu erstellendem und als verbindlich zu zeichnenden Lastenhefts. Die Kosten der Erstellung des Lastenhefts sind dabei eine gesonderte Leistung, die vom Kunden gesondert zu vergüten ist. Im Rahmen der Angebotserstellung oder informationshalber zu gesendete Pflichtenhefte sind ohne eine explizite schriftlich ausgearbeitete und durch die Geschäftsleitung des Anbieters erfolgte Bestätigung, keine verpflichtende Zusage für in diesem Dokument des Kunden enthaltenen Funktionsbeschreibungen. In diesem Fall gilt das Prozedere des vorherigen Satzes.


2. Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters abtreten.


3. Erweiterungen des Auftrages müssen schriftlich vereinbart und abgeschlossen werden und sind durch die Geschäftsleitung des Anbieters schriftlich zu bestätigen. Mündliche Erweiterungen des Auftrages sind ausgeschlossen. Solche Leistungen sind durch den Kunden gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch bei Entwicklungs- und Implementierungsleistungen, die zu einem Festpreis für die im Pflichtenheft beschriebenen Leistungen angeboten werden.


4. Urheberrecht und sonstige Schutzrechte am erstellten Softwarequellcode verbleiben beim Anbieter, bei Odoo SA oder anderer Rechteinhaber der offizielle durch Odoo Softwarepflege unterstützten Software und Softwareerweiterungen. Beachten Sie hierzu bitte die genauen Angaben zum Umfang unter den Regelungen für die Softwarepflege. Der Anbieter kann zusätzlich erstellte Software auch in andere Softwareprodukte aufnehmen und vertreiben, soweit dieses vertraglich nicht anders vereinbart ist.


5. Ist die Software fertig erstellt, zeigt der Anbieter die Fertigstellung und die Bereitschaft zur Abnahme gegenüber dem Kunden an. Der Kunde hat dann innerhalb von 14 Werktagen die Abnahme der Software vorzunehmen. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme, gilt die Software dennoch als abgenommen. Die Software gilt ebenfalls als abgenommen, ohne dass es einer Erklärung des Kunden bedarf, wenn der Kunde die Software in Betrieb nimmt und nutzt. Der Kunde kann die automatische Abnahme durch vorherige schriftliche Erklärung und genaue Benennung des Abnahmehindernisses oder des vorliegenden Mangels verhindern. Leichte Mängel berechtigen dabei nicht zur Verweigerung der Abnahme. Abweichungen des Programms von der vertraglichen Beschaffenheit oder der im Pflichtenheft getroffenen Festlegungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, wenn die Software trotzdem für den vertragsgemäßen Zweck einsetzbar ist und die vertragliche Funktionalität aufweist. Lassen sich angemeldete Mängel ursächlich auf durch Odoo SA entwickelte Basissoftware, die genau unter den Bedingungen Softwarepflege aufgelistet wird, zurückführen, gilt dieses nicht als Mangel der entwickelten Erweiterung. Die Meldung von Mängeln für entwickelte Software erfordert gegebenenfalls ein Benutzerkonto für den Entwicklungs- und Versionsverwaltungsdienst github. Der Anbieter teilt dem Kunden eine Beschreibung mit, wie Mängel durch diesen Softwaredienst gemeldet und verfolgt werden können.


6. Das Eigentum an dem gelieferten Softwarequellcode geht erst mit vollständiger Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen Forderungen über und erfordert die Anfrage einer zur AGPL kompatiblen Privatlizenz des Anbieters. Zuvor hat er lediglich ein vorläufiges , nur schuldrechtliches und widerrufliches Nutzungsrecht. Nutzungsrechte können aus wichtigem Grund nach vorheriger Androhung und Abmahnung widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen die eingeräumten Nutzungsrechte verstößt. Sofern das Nutzungsrecht an der Software nicht entstanden oder wieder beendet ist, kann der Anbieter vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände mitsamt Software oder alternativ eine eidesstattliche Versicherung des Kunden verlangen, dass die vorgenannten Gegenstände oder übergebenen Softwarequellcodes vernichtet oder unbrauchbar gemacht wurden.


7. Der Kunde verpflichtet sich, alle Quellcode Lieferungen unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§377 HGB) untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde hat die Lieferung und Leistung auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu prüfen und Mängel in der obigen Weise zu rügen. Der Kunde hat innerhalb von 10 Werktagen die Abnahme von Lieferungen und Leistungen vorzunehmen. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme, gelten die Lieferungen und Leistungen dennoch als abgenommen. Die Lieferungen und Leistungen gelten ebenfalls als abgenommen, ohne dass es einer Erklärung des Kunden bedarf, wenn der Kunde die Software in Betrieb nimmt und nutzt. Die Softwarelieferung erfolgt über die Revisions- und Entwicklungsprojektmanagementsoftware github (github.com). Der Anbieter erteilt dem Kunden spätestens zwecks Auslieferung des Softwarequellcodes hierzu Zugriff und unterrichtet den Kunden über die Möglichkeit den Quellcode zu beziehen. Der Kunde kann sich optional per Email über die aktuelle Revision und den Status der Softwareentwicklung unterrichten. Eine Bereitstellung des Quellcodes über github gilt als geliefert im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde bestätigt, dass der Ansprechpartner gegebenenfalls zum Zweck der Softwarelieferung ein Benutzerkonto für den Dienst github unter github.com anmelden und dem Anbieter mitteilen muss.


8. Werden explizit Zeitkontingente für die Softwareentwicklung vereinbart, können auch Teilentwicklungsleistungen abgerechnet werden. Die Abrechnung richtet sich dann nach den entsprechenden Leistungsaufschreibungen. Die Abrechnung richtet sich in diesem Fall nach diesen Geschäftsbedingungen.


III. Leistungsdifferenzierungen


III.I. Softwarepflege - Odoo Wartung (Odoo Enterprise)

1. Allgemeine begriffliche Erläuterungen zur Softwarepflege


Folgende Begriffserläuterungen helfen bei einer Abgrenzung zwischen Softwarepflege und Softwaresupport (First Level Support) und dienen außerdem der besseren Verständlichkeit dieser Geschäftsbedingungen:


a. Patch: Veränderung einer Software, um ein Problem zu lösen.

b. Workaround: Temporäre Überbrückung eines Fehlers ohne Eingriff in den Quellcodes

c. (Minor) Update: Änderung einer Software, die mehrere Patches in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen in koordinierter Weise anwendet.

d. (Major) Upgrade: Verbesserungen einer Software, die durch neue Funktionen gekennzeichnet ist.

e. First Level Support: Alle erforderlichen Dienstleistung zur Behebung von Softwarefehlern, insbesondere Fehlermeldung, Rückverfolgung und Anwendung eines Updates oder Patches. Außerdem Wartung der Software, die durch den Anbieter für den Kunden erstellt wird.

f. Softwarepflege: Wartung der Software durch Odoo SA, der Umfang richtet sich nach den Bedingungen für die Wartung durch Odoo SA.

g. Bugfixing: Vorgang der Fehlerbehebung eines anerkannten Softwareproblems.


2. Leistungsumfang der Softwarepflege


a. Das durch den Anbieter vertriebene Produkt Odoo Enterprise beinhaltet die Softwarepflege (Wartung) für die Odoo Unternehmenssoftware sowie alle offiziellen durch Odoo SA zertifizierten Erweiterungsmodule für die es eine Vereinbarung zwischen Kunde und Odoo SA gibt. Grundsätzlich stellt Odoo SA dem Kunden unter apps.odoo.com einen Katalog zur Verfügung, der ermöglicht alle durch die Softwarepflege abgedeckten Funktionsbereiche und Eigenschaften in Form der Anwendungen einzusehen. Hierzu filtern Sie alle verfügbaren Odoo Anwendungen mit folgenden Filtereinstellungen:


- Version: Aktuelle stabile Version, z.B. 8.0

- Certification: Certified Modules

- Anbieter: Odoo SA


Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich dann aus der durch den Kunden aus dem Katalog ausgewählten Zusammenstellung der Erweiterungen, die sich durch einen konkreten durch Odoo SA bestätigten Auftrag manifestiert. 


b. Odoo Enterprise ermöglicht grundsätzlich die Verwendung einer privaten Lizenz, d.h. es wird dem Kunden erlaubt, eigene Module für seinen eigenen individuellen Geschäftszweck zu entwickeln, und dabei nicht automatisch die Verpflichtung einzugehen, diese Anwendung zu veröffentlichen. Gleichzeitig stimmt der Kunde zu, das entwickelte Modul unter privater Lizenz nicht zu vertreiben, da ansonsten automatisch wieder die AGPL Lizenz in Kraft tritt. Diese Lizenz ermöglicht z.B. einem Kunden, beliebigen Dritten Zugriff auf das System zu geben (z.B. Lieferanten- oder Kundenportale) ohne zwingend verpflichtet zu sein, den Quellcode auf Anfrage eines Anwenders bereitzustellen. Dieses ist ansonsten ein genereller Bestandteil der AGPL Lizenz. Die duale Lizenz ermöglicht somit dem Kunden die freie Entscheidung, wie mit eigenen Modulen verfahren wird, z.B. die Möglichkeit zu entscheiden, ein Modul nicht zu veröffentlichen.


c. Odoo Enterprise beinhaltet unbegrenzte Fehlerbehebung über die Odoo Herstellergarantie. Im Falle eines Fehlers garantiert Odoo die schnellstmögliche Annahme und Bearbeitung. Der gemeldete Vorgang wird qualifiziert und im Falle eines Fehlers schnellstmöglich behoben. Der Kunde nimmt dabei diese Leistungen als Leistungen des Anbieters an. Die Details hierzu regelt der Vertrag, der durch Odoo SA mit dem Kunden vereinbart wird.


d. Odoo Enterprise beinhaltet einen Migrationsservice, der ab Veröffentlichung einer neuen Version, die Möglichkeit für den Kunden bietet, Odoo und die Datenbank auf die aktuelle Version zu migrieren und auf diesem Wege immer von den neuesten Funktionen und Verbesserungen, z.B. Verbesserungen der Ergonomie zu profitieren. Module, die durch den Kunden oder durch Dritte im Rahmen der Entwicklungsleistungen entwickelt wurden, können ebenfalls migriert werden. Hierzu gibt es ein preiswertes Festpreisangebot (aktuell 800 EUR für 1000 Zeilen Quellcode) für die Migration.


e. Sollte Odoo SA ein Sicherheitsproblem entdecken, wird ein Patch entwickelt, welches 3 Wochen vor der Veröffentlichung dem Kunden bereitgestellt wird und somit für den Kunden oder für den durch beim Anbieter separat beauftragten technischen First Level Support ausreichend Zeit verbleibt, das Problem durch das Einspielen des durch Odoo bereitgestellten Patches oder Updates rechtzeitig zu beheben.


f. Verantwortlich für die Leistung der Bereitstellung eines Patches ist Odoo SA. Zu diesem Zweck wird dieser Vertrag zwischen Odoo SA und dem Kunden abgeschlossen. Der Anbieter dieses Vertrages versichert gegenüber dem Kunden die Einhaltung der Mitwirkungspflicht der Vereinbarung mit Odoo, für den Fall dass der Kunde den Anbieter für die Übernahme des First Level Supports beauftragt.


g. Dem Kunden werden die Vertragsbedingungen für die Softwarepflege durch Odoo SA zugestellt.


h. Ohne eine gültige Supportvereinbarung mit dem Anbieter (OpenBIG First Level Support), ist der Kunde verpflichtet sämtliche Mitwirkungspflichten und sonstige Bedingungen für das Prozedere der Softwarepflege, insbesondere die Meldung, Rückverfolgung und das Einspielen von Patches und Updates in eigener Verantwortung zu übernehmen. Wird der Anbieter beauftragt, diese Leistung fallweise zu übernehmen, z.B. für eine ordnungsgemäße Erbringung anderer beim Anbieter beauftragter Leistungen, gilt automatisch eine Abrechnung dieser Leistung auf Stundenbasis für diese Leistung. Der aktuell gültige Stundensatz ist 139 € / pro Stunde.


3. Spezifische Regelungen für Softwarepflege


a. Die Pflege der Software erfolgt für die im Angebot näher bezeichnete Plattform, sprich der durch den Anbieter angegebenen Hardware und der jeweils aktuellsten oder mindestens der vorherigen Long Term Support Linux Distribution Ubuntu Server (z.B. 14.04 und 16.04). Gepflegt werden die aktuell stabilen Versionen der als "Long-Term-Support" ausgewiesenen Fassungen der Software (z.B. Odoo 9.0, 10.0, 11.0).


b. Setzt der Kunde die Software nicht entsprechend der Systemumgebung ein, die zur korrekten Ablauffähigkeit und zur Pflege der Software erforderlich ist, hat er keinen Anspruch auf die vereinbarten Pflegeleistungen. Systemumgebung ist die vom Anbieter vorgegebene Hardware, das Betriebssystem sowie gegebenenfalls Erweiterungen, die vorher installiert werden müssen.


c. Setzt der Kunde die Software nicht entsprechend den Nutzungsrechtsvereinbarungen des Software­überlassungsvertrages (Lizenzvertrag) ein, hat er ebenfalls keinen Anspruch auf die Pflegeleistungen. Sie finden die Bestimmungen zur Softwareüberlassungen in den Geschäftsbedingungen sowie den Bestimmungen zur AGPL Lizenz.


d. Die Wartung der Computerhardware ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Der Anbieter kann Empfehlungen für eine Auswahl der Hardware aussprechen. Der Anbieter empfiehlt auch Dienstleistungen Dritter, die erweiterte Garantien für die eingesetzte Hardware ermöglichen.


e. Die Softwarepflege umfasst die Bereitstellung von Patches und Updates, nicht aber Installation von Software, Patches oder Updates sowie ebenfalls keinen weiteren technischen Support­ und Beratungsleistungen durch den Anbieter. Solche Leistungen können von dem Anbieter BIG-Consulting GmbH über gesonderte Vereinbarungen bezogen werden, z.B. über den First Level Support oder Konfigurationssupport, Training oder Schulungen.


f. Der Kunde kann sich regelmäßig über die Entwicklungsplattform github (https://github.com/odoo/odoo) über neue Stände der Pflegesoftware informieren, um gegebenenfalls sein System auf den aktuellen Stand zu bringen und damit Störungen vorzubeugen. Weiterhin überlässt der Anbieter auf eben diesem Weg sowie durch Benachrichtigung auch Patches mit Korrekturen zur Pflegesoftware und sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen bei dringenden Softwarefehlern, z.B. im Falle von sicherheitsrelevanten Patches oder Updates. Im Rahmen der Softwarepflege kann der Kunde außerdem regelmäßige Upgrades mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen oder Nachfolgeprodukte durch ein Upload der existierenden Datenbank auf den durch Odoo SA bereitgestellten Migrationsserver anfordern, insofern der Kunde die Pflegesoftware im Rahmen dieser mit dem Anbieter und Odoo SA geschlossenen Lizenzvereinbarung nutzen darf und sofern er über einen laufenden Pflegevertrag für eine der aktuell als "Long-Term-Support" markierten stabilen Version der Pflegesoftware verfügt. Im Einzelfall können diese automatischen Upgrades für durch den Kunden oder im Auftrag des Kunden selbst entwickelte Softwareerweiterungen erfordern, dass ein Upgrade für diese Erweiterungen ebenfalls erforderlich ist und somit kostenpflichtig ist. Hierzu gibt es seitens Odoo SA einen Migrationsservice, der durch einen festen Preis pro Zeilen Quellcode eine Kalkulation der entstehenden Kosten jederzeit ermöglicht. Darüberhinaus kann auch der Anbieter diese Leistung im Rahmen einer separat zu vereinbarenden Migrationsdienstleistung übernehmen.


g. Der Kunde wird neue Versionen durch Odoo SA (z.B. durch Versionsupgrade von Odoo V 9.0 auf Odoo V 10.0) unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen, wofür § 377 HGB entsprechend gilt. Störungen und Mängel können gemäß diesen Vertragsbedingungen inklusive der Vereinbarung mit Odoo SA oder anderen Dritten behandelt und gemeldet werden. Für die Softwarepflege gibt es für diesen Fall die Möglichkeit über support@odoo.com oder bei Beauftragung des Anbieters für den First Level Support an support@openbig.org den Mangel zu rügen.


h. Die Pflegedienste für die Softwarepflege durch Odoo SA im Rahmen des Produkts Odoo Enterprise umfasst im Einzelnen folgende Leistungen:


  • die Bereitstellung von Patches und Updates während der Vertragslaufzeit an den Kunden.

  • Der Anbieter bzw. Odoo SA wird vorhandene Patches für den Kunden bereitstellen, der Kunde ist für einen Test der Einsatzbereitschaft verantwortlich, bzw. überträgt diese Aufgabe durch separate Auftragserteilung auf den First Level Support durch den Anbieter.

  • Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass Patches und/oder Updates zu oder innerhalb bestimmter Zeiträume bereitgestellt werden.


i. Sowohl der Anbieter als auch Odoo SA oder andere Dritte werden die Bereitstellung von Patches, mit denen schwerwiegende Fehler der Software behoben werden, nach bestem Bemühen erbringen. Der Kunde erkennt jedoch ausdrücklich an, dass mit diesem Pflegevertrag keine spezifische Reaktionszeit und/oder keine regelmäßigen Intervalle für die Herausgabe von Updates oder Patches zugesagt werden. Der Kunde hat keine Ansprüche aufgrund einer verspäteten Bereitstellung von Updates oder Patches. Der Kunde erkennt an, dass Patches und Updates vom Anbieter nur für Standardinstallationen getestet werden können. Insbesondere können keine Seiteneffekte getestet werden, die durch Veränderung von Paketen oder die manuelle Änderung von Konfigurationsdateien an den von der Software bereit gestellten Mechanismen vorbei durchgeführt worden sind. Eine Zusage, dass ein bestimmter Patch oder ein bestimmtes Update die Funktionsweise der Software in jeder Situation unverändert lässt, wird ausdrücklich nicht gegeben.


3.1. Übermittlung von Updates und Patches


Patches und/oder Updates werden durch Odoo SA durch Bereitstellung auf einem über das Internet erreichbaren Server (https://github.com/odoo/odoo) und Benachrichtigung per E­Mail für den Kunden zur Verfügung gestellt. Der Kunde erhält durch den Anbieter und Odoo SA über die Webpage Hinweise in schriftlicher Form, in denen die Installation eines Updates beschrieben wird. Vorherige Tests der Einsatzbereitschaft eines Patches und Updates obliegen dem Kunden, insbesondere ist ein vorheriges Datenbankbackup ebenfalls zwingend zu erstellen, um im Falle eines Fehlers eine Datenwiederherstellung zu ermöglichen.


3.2. Weitere Spezifikation zur Softwarepflege (Odoo Enterprise)


Nicht zu den vertraglichen Pflegediensten des Anbieters und Odoo SA zählen folgende Leistungen, es sei denn Sie sind in der Vereinbarung zwischen Kunde und Odoo SA als Bestandteil der Softwarepflege enthalten:


  • Beratungen des Kunden.

  • Pflegeleistungen, die durch einen Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem oder unter einem anderen Betriebssystem notwendig werden.

  • Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Kunden in das Programm, Programmteile oder den Programmcode der Software. Eingriff ist unter anderem die

    funktionswidrige Nutzung des Programms oder Anwenderfehler.

  • Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand des

    Pflegevertrags sind.

  • Dienstleistungs-­ bzw. Installations­ und Reisekostenaufwand vor Ort beim Kunde.

  • Pflegeleistungen vor Ort, die bei dessen Erfordernis separat zu beauftragen sind.

  • Verpflichtung zur Problemanalyse und Problembeseitigung für alle vorhergehenden Programmkorrekturen nach Auslieferung einer aktuellen Programmkorrektur.

  • Pflegeleistungen ersetzen außerdem nicht eine Schulung und eine gründliche Einweisung in das Programm.


Der Anbieter räumt dem Kunden dieselben Nutzungsrechte für die zur Erfüllung dieses Vertrages gelieferten Programme oder Programmteile ein, wie für die im Rahmen eines separaten Vertrags oder durch diese Geschäftsbedingungen ihm zugeteilten Rechte zur Nutzung der Software selbst.


3.3. Kommunikation von Fehlermeldungen


Soweit vertraglich über die separate Vereinbarung mit Odoo SA nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Kommunikation von Fehlern folgendes: Fehlermeldungen erfolgen per E­Mail an die Adresse support@odoo.com und werden von Odoo SA während der üblichen Geschäftszeiten entgegen genommen. Ordnungsgemäße Anfragen werden dort im üblichen Geschäftsgang bearbeitet und soweit möglich beantwortet. Hierbei kann Odoo SA zur Beantwortung auf dem Kunden vorliegende Dokumentationen, auf der Website https://www.odoo.com/page/docs und sonstige Ausbildungsmittel oder Dokumentation für die Pflegesoftware verweisen. Soweit eine Beantwortung nicht oder nicht zeitnah möglich ist, wird Odoo SA die Anfrage zur Bearbeitung weiterleiten, insbesondere Anfragen zu nicht durch Odoo hergestellter, z.B. durch den Anbieter oder durch einen Dritten zu pflegender Software. Weitergehende Leistungen der Hotline durch Odoo SA, etwa andere Ansprechzeiten und Fristen sowie Rufbereitschaften oder Einsätze des Anbieters vor Ort beim Kunden sind vorab ausdrücklich zu vereinbaren. Diese Regelungen sind Bestandteil der Vereinbarung zwischen dem Kunden und Odoo SA.


4. Vergütung für Softwarepflege und Bedingungen zur Vertragsbeendigung


1. Die jährliche oder monatliche Vergütung richtet sich nach der Auftragsbestätigung durch Odoo SA oder gemäß der aktuell veröffentlichter Preisliste auf odoo.com.


2. Der Pflegevertrag wird, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, für die Dauer von einem Jahr zwischen dem Kunden und Odoo SA oder anderen Dritten abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um je ein weiteres Jahr, gemäß der Bedingungen der Vereinbarung, die zwischen Odoo SA und dem Kunden vereinbart wird.


3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist richtet sich ebenso wie die Form der Kündigung gem. der Vereinbarung zwischen Odoo SA und dem Kunden.


4. Wird die Pflegeleistung nicht vertragsgemäß erbracht, gelten die Vereinbarungen, die zwischen Odoo SA und dem Kunden vereinbart wurden. 


5. Leistungsabgrenzung der Softwarepflege


Fällt eine aufgrund einer Störungsmeldung erbrachte Pflegeleistung nicht unter die vertraglich geschuldete Leistungsverpflichtung des Anbieters, hat er Anspruch auf Vergütung gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste. Auf Verlangen des Kunden führt der Anbieter Pflegeleistungen, die nicht vom Vertrag erfasst sind, im Rahmen des Zumutbaren gegen angemessene Vergütung durch, soweit diese im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes des Anbieters erbracht werden können.


III.II. OpenBIG First Level Support

1. Leistungsumfang First Level Support


Generell beinhaltet der First Level Support des Anbieters Leistungen, die über die reine Softwarepflege im Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Odoo SA hinausgehen, und im Falle von konkreten Fehlern im Kontext des Leistungsumfangs der Softwarepflege den folgenden Leistungsumfang abbilden:


1. Annahme von Fehlern per Email oder Portal.

2. Erste Qualifizierung des Fehlers.

3. Qualifizierte Berichterstattung des Fehlers auf github (Odoo Entwicklungsserver).

4. Verfolgung des Fehlers.

5. Test des Updates.

5. Einspielen des Updates.

6. In dringenden oder schwerwiegenden Fällen: Einspielen des Patches.

7. Wiederherstellung der Datenbank bei Patch- oder Updatefehlern

8. Rückverfolgung des Fehlerbehebungsvorgangs, evtl. Anmahnung des Fehlers

8. Rückmeldung an den Kunden.


Außerdem kann der First Level Support durch explizite Vereinbarung zwischen Anbieter und Kunde Wartung und Support für alle durch OpenBIG im Kundenauftrag entwickelten Module abdecken. Erweiterte Service Level, z.B. höhere Verfügbarkeiten, andere Kommunikationswege oder kürzere Reaktionszeiten können auf Anfrage durch den Anbieter angeboten werden und sind separat zu vereinbaren.


2. Der First Level Support wird nur in Kombination mit der Softwarepflege, die zwischen dem Kunden, und Odoo SA abgeschlossen wird, angeboten, es sei denn der First Level Support bezieht sich auf Module, die durch OpenBIG im Kundenauftrag entwickelt wurden. Der Umfang für den First Level Support bezieht sich demnach auch auf den Leistungsumfang, der in den Bedingungen von Odoo SA angegeben ist. Für die durch den Anbieter im Auftrag des Kunden entwickelten Softwareerweiterungen gelten dabei grundsätzlich diese Regelungen für den First Level Support, insofern sie explizit vereinbart wurden.


2. Verfügbarkeit des First Level Support und Reaktionszeit


Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für den First Level Support folgendes:


Fehlermeldungen erfolgen per E­Mail an support@openbig.org oder an eine dem Kunden mitgeteilte alternative Email-Adresse und werden durch den Anbieter während der üblichen Geschäftszeiten entgegen genommen. Der Anbieter wird ordnungsgemäße Anfragen im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit wie möglich beantworten. Hierbei kann zur Beantwortung auf dem Kunden vorliegende Dokumentationen und sonstige Ausbildungsmittel für die Pflegesoftware verwiesen werden. Soweit eine Beantwortung nicht oder nicht zeitnah möglich ist, wird der Anbieter die Anfrage zur Bearbeitung weiterleiten, insbesondere Anfragen zu nicht von ihm hergestellter Pflegesoftware. Nach Dringlichkeit gestaffelt, erfolgt dann eine Priorisierung für die Annahme und die Beantwortung des gemeldeten Problems.


  • Sicherheitsrelevante Probleme: Nach Bereitstellung des Fehlerpatches durch Odoo innerhalb von 1-3 Werktagen oder im Zuge des regulären Updatezyklus.

  • Kritische Anwendungsfehler: Nach Absprache durch manuelles Applizieren des Patch innerhalb von 1 - maximal 3 Werktage oder im Zuge des regulären Updatezyklus (zwischen 3 -12 x Jährlich).

  • Unkritischer Anwendungsfehler: Im Zuge des regulären Updatezyklus von Odoo.

  • Funktionsanforderung: Eventuell Erfassung als Funktionswunsch.


Kritische Anwendungsfehler sind dabei vollständige Programmabstürze, Abstürze oder Fehler einzelner wichtigen Funktionen, Menüs oder Auswertungen. Abstürze des Servers, fehlerhafte Berechnungen, die sich auf den oben beschriebenen Umfang von Odoo Enterprise zurückführen lassen. Unkritische Anwendungsfehler sind nicht mit Abstürzen des Systems verbunden, z.B. kann grundsätzlich mit Odoo weitergearbeitet werden, eventuell über einen Workaround. Eine Einstufung des Schweregrads erfolgt in dieser Reihenfolge durch den Anbieter sowie durch Odoo SA.


3. Kontaktaufnahme für den First Level Support


Die bevorzugte Methode für Anfragen an den Support muss über ein Online Portal für den Support, spezielle für Supportfälle vorgesehene Formulare für Fehlermeldungen oder per Email an die Adresse support@openbig.org oder an eine alternative dem Kunden mitgeteilte Email-Adresse gerichtet werden. Sie erhalten sämtliche Statusänderungen und Zwischenberichte zum Status entweder über das Portal, über einen Zugriff auf das Formular oder per Email. Telefonisch können Supportanfragen an den im Bundesland Niedersachsen geltenden Werktagen (nicht jedoch am 24. und am 31.12.), montags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 9:00 bis 16:00 Uhr Uhr gestellt werden. Der Anbieter ermöglicht seinen Kunden Tickets und Stati zu Tickets sowie die Historie online einzusehen.Alle Vorgänge werden zusätzlich mit einem Zeitstempel versehen, um eine lückenlose Verfolgung zu ermöglichen, außerdem ist somit eine eindeutige Identifikation über über diesen Zeitstempel möglich.


4. Weitere Regelungen für den First Level Support


1. Der Softwaresupport erfolgt für die im Angebot näher bezeichnete Plattform, sprich der durch den Anbieter angegebenen Hardware und der unterstützten Linux Distribution Ubuntu Server in der aktuellen oder der vorherigen Long Term Support Version für den Server sowie der durch unseren Installationsservice installierten Odoo Version oder anderer Software, die über den Umfang des First Level Support abgedeckt wird. Gepflegt wird die aktuell als stabile Version ausgewiesene Fassung der jeweiligen Software unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt aktuell erfolgten Pflegeleistung.


2. Setzt der Kunde die Software nicht entsprechend der Systemumgebung ein, die zur korrekten Ablauffähigkeit und zur Pflege der Software erforderlich ist, hat er keinen Anspruch auf die vereinbarten Leistungen durch den Support. Systemumgebung ist die vom Anbieter vorgegebene Hardware, das Betriebssystem sowie gegebenenfalls Erweiterungen, die vorher durch den Anbieter installiert werden müssen.


3. Setzt der Kunde die Software nicht entsprechend den Nutzungsrechtsvereinbarungen des Softwareüberlassungsvertrages (Lizenzvertrag) ein, hat er ebenfalls keinen Anspruch auf den First Level Support durch den Anbieter.


4. Die Änderung der Installation und des Installationsortes ist dem Anbieter schriftlich mitzuteilen. Zusätzliche Kosten, die durch die Änderung des Installationsortes entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Für eine Installation wird im Standard von einem vollen administrativen Zugriff auf das System ausgegangen und von einem Zugriff über eine eingerichtete technische Lösung auf dem Ubuntu Server, die einen sofortigen Remote Zugriff auf den Server im Falle eines offenen Fehlers ermöglicht. Der Anbieter teilt dem Kunden diese zwingenden Systemvoraussetzungen für die Installation mit.


5. Sowohl Wartung als auch Support für die Computerhardware sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Der Anbieter kann Empfehlungen für eine Auswahl der Hardware aussprechen. Der Anbieter empfiehlt auch auf Anfrage des Kunden Dienstleistungen Dritter, die erweiterte Garantien der jeweiligen Hersteller für das System ermöglichen und somit dem Kunden die maximale Absicherung für das Gesamtsystem bieten.


6. Der Softwaresupport umfasst das unter dem Punkt "Leistungsumfang First Level Support" aufgelistete Leistungsspektrum. Nicht in diesem Leistungsumfang beinhaltet sind Patches und Updates, die Installation von Software oder weiterführender technischer Support­ und Beratungsleistungen. Solche Leistungen können von dem Anbieter über gesonderte Vereinbarungen bezogen werden, z.B. über den Service für die Softwarepflege, Services für Konfigurationssupport, Training oder Schulungen sowie Consultingservices oder andere technische Services.


7. Für den Fall der Softwarepflege, für durch den Anbieter im Kundenauftrag entwickelter Erweiterungen der Software gilt synonym zur Softwarepflege für die Odoo Software folgendes: Der Anbieter teilt dem Kunden durch Verweis auf die hierfür vorgesehenen Informationsquellen regelmäßig bestimmte neue Stände der Pflegesoftware mit, und bringt über den integrierten Updateservice das System regelmäßig auf den aktuellen Stand, um somit möglichen Störungen vorzubeugen. Der Anbieter überlässt dem Kunden dazu regelmäßig Updates der Pflegesoftware mit technischen Modifikationen und Verbesserungen sowie möglicherweise kleineren funktionalen Erweiterungen und Verbesserungen. Weiterhin überlässt der Anbieter dem Kunden auch Patches mit Korrekturen zur Pflegesoftware und sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen bei dringenden Softwarefehlern, z.B. im Falle von sicherheitsrelevanten Patches. Die Wartung der durch den Anbieter für den Kunden entwickelten Module beinhaltet für diese Erweiterungen nicht eine automatische Migration auf eine aktualisierte Odoo Version. Im Rahmen der Softwarepflegevereinbarung mit dem Anbieter und Odoo SA kann der Kunde hierzu den seitens Odoo SA kostenpflichtig angebotenen Migrationsservice für Module und Erweiterungen beauftragen, der durch einen festen Preis pro Zeilen Quellcode eine Kalkulation der Kosten jederzeit ermöglicht. Alternativ kann der Anbieter diesen Service über eine individuelle Beauftragung vornehmen.


8. Der Kunde wird neue Versionen, die im Rahmen des durch den First Level Support übernommenen Softwarepflege für Erweiterungen, die durch den Anbieter im Auftrag des Kunden entwickelt wurden, nach dessen Bereitstellung unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen, wofür § 377 HGB entsprechend gilt.


9. Die Pflegedienste der Softwareerweiterungen durch den Anbieter sind durch folgende generelle Rechte und Pflichten gekennzeichnet:


  • Die Bereitstellung von Patches und Updates für die aktuelle Version während der Vertragslaufzeit an den Kunden.

  • Test der Einsatzbereitschaft durch den Anbieter.

  • Automatisches Einspielen von Updates für Erweiterungen.

  • Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass Patches und/oder Updates zu oder innerhalb bestimmter Zeiträume bereitgestellt werden.


10. Der Anbieter oder andere durch den Anbieter beauftragte Dritte, z.B. Odoo SA werden die Bereitstellung von Patches, mit denen schwerwiegende Fehler von Softwareerweiterungen behoben werden, nach bestem Bemühen erbringen. Der Kunde erkennt jedoch ausdrücklich an, dass mit diesem Pflegevertrag keine spezifische Reaktionszeit und/oder keine regelmäßigen Intervalle für die Herausgabe von Updates oder Patches zugesagt werden. Der Kunde hat keine Ansprüche aufgrund einer verspäteten Bereitstellung von Updates oder Patches. Der Kunde erkennt an, dass Patches und Updates vom Anbieter nur für Standardinstallationen getestet werden können. Insbesondere können keine Seiteneffekte getestet werden, die durch Veränderung von Paketen oder die manuelle Änderung von Konfigurationsdateien an den von der Software bereit gestellten Mechanismen vorbei durchgeführt worden sind. Eine Zusage, dass ein bestimmter Patch oder ein bestimmtes Update die Funktionsweise der Software in jeder Situation unverändert lässt, wird ausdrücklich nicht gegeben.


11. Der Support ist auf die Funktionsbereiche und Eigenschaften der Software beschränkt, die dem Umfang der Softwarepflege im Rahmen dieser Vereinbarung sowie die durch den Anbieter für den Kunden entwickelten Erweiterungen begrenzt. Der Anbieter und Odoo SA stellen dem Kunden hierzu unter apps.Odoo.com einen Katalog zur Verfügung, der ermöglicht alle durch den Support unterstützten Funktionsbereiche und Eigenschaften einzusehen. Hierzu filtern Sie alle verfügbaren Odoo Anwendungen mit folgenden Filtereinstellungen:


- Version: Aktuelle stabile Version, z.B. 10.0

- Certification: Certified Modules

- Anbieter: Odoo SA


Außerdem fallen unter diese Regelung die Module aus den explizit veröffentlichten Moduleverzeichnissen derselben Webpage unter apps.odoo.com.


Per E­Mail können Supportanfragen jederzeit gestellt werden. Die Supportanfrage wird durch einen benannten Mitarbeiter des Kunden gestellt. Dieser Mitarbeiter des Kunden ist daraufhin Ansprechpartner des Anbieters im Rahmen der weiteren Kommunikation bezüglich der Supportanfrage. Wird die Supportanfrage durch einen anderen, nicht benannten Mitarbeiter des Kunden gestellt, besteht seitens des Anbieters keine Pflicht zur Bearbeitung, es sei denn es gibt hierzu eine explizite Vereinbarung zwischen Anbieter und Kunde, die dies anders regelt.


Der Anbieter wird innerhalb der vertraglich definierten Reaktionszeit durch einen Supportmitarbeiter Kontakt zum Kunde aufnehmen und die Anfrage bearbeiten. Die Reaktionszeit ist dabei die Zeitspanne, die zwischen dem Eingang der Anfrage, unterbrochen durch die Zeiten während der telefonische Supportanfragen nicht möglich sind, und der ersten Kontaktaufnahme durch einen Supportmitarbeiter des Anbieters mit dem Kunden liegt. Zeiten, die außerhalb der Zeiten für die telefonische Annahme von Supportanfragen liegen, werden bei der Berechnung der Reaktionszeit nicht mit gerechnet.


Falls keine Reaktionszeit vereinbart wurde, beträgt die standardmäßige Reaktionszeit acht Stunden. Die Bearbeitung einer Anfrage kann in dem Unterbreiten eines Lösungsvorschlags (inklusive dem Verweis auf eine für den Kunden zugängliche Information mit einem Lösungsvorschlag), in dem Einholen weiterer Informationen oder in der Mitteilung, dass ein Problem nicht lösbar ist, liegen. Die Kontaktaufnahme durch den Anbieter erfolgt ebenfalls per E-Mail oder per Telefon. Die Supportsprache ist deutsch.


Nicht zu den vertraglichen Supportleistungen des Anbieters zählen:


  • Die Lösung eines konkreten Problems. Die Leistung des Anbieters beschränkt sich auf die Unterstützung der konkreten Problemlösung.

  • Supportleistungen, die durch einen Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem oder unter einem anderen Betriebssystem notwendig werden.

  • Supportleistungen nach einem Eingriff des Kunden in das Programm, Programmteile oder den Programmcode der Software. Eingriff ist unter anderem die funktionswidrige Nutzung des Programms oder Anwenderfehler.

  • Supportleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand des Supportvertrags sind.

  • Dienstleistungs-­ bzw. Installations-­ und Reisekostenaufwand vor Ort beim Kunde. Supportleistungen vor Ort sind gemäß der aktuellen Preisliste zu vergüten.

  • Verpflichtung zur Problemanalyse und Problembeseitigung für alle vorhergehenden Programmversionen.

  • Supportleistungen ersetzen nicht eine Schulung und Einweisung in das Programm. Ausgenommen von der Leistung des Anbieters sind sämtliche Linuxderivate oder Windows bzw. Apple oder andere Betriebssysteme, die nicht Ubuntu Server in der aktuellen LTS Version (Long Term Support Version des Herstellers Canonical) sind, es sei denn, im Anhang ist etwas anderes vereinbart. Ausgenommen sind ferner jegliche Programmierarbeiten, die über das zur Bearbeitung der Problemstellung und Systemerhaltung notwendige Maß hinausgehen, sowie die Entwicklung komplexer IT-Konzepte, Machbarkeitsstudien und ähnlichem (z.B. Beratung). Ebenso ausgenommen ist die exklusive Entwicklung und Bereitstellung spezifischer Softwareanpassungen (Patches) für den Kunden.


5. Ansprechpartner für Supportanfragen


Der Anbieter ist berechtigt, die Supportleistungen für den Kunden unmittelbar durch eigene Mitarbeiter oder mittelbar durch Beauftragte des Anbieters zu erbringen. Das Nutzungsrecht an den Programmen, die durch die gelieferten Programme technisch ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nach dem der Kunde die gelieferten Programme produktiv einsetzt, spätestens aber einen Kalendermonat nach Mitteilung der Bereitstellung der gelieferten Programme beim Kunde.


6. Vergütung für Supportleistungen


Das Supportentgelt ist jährlich im voraus zu bezahlen. Das Supportentgelt gilt unabhängig davon, ob und wie oft die vertraglich vereinbarten Leistungen in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf von einem Jahr kann der Anbieter das Supportentgelt der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung des Supportentgelts mehr als 10%, kann der Kunde das Vertragsverhältnis kündigen.


7. Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen


Falls nichts anderes vereinbart ist, wird der Supportvertrag für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um je ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.



III.III. Training und Konfigurationssupport

1. Leistungsumfang Training und Konfigurationssupport


Diese Leistung Training und Konfigurationssupport beinhaltet ein Zeitkontingent für


  • die individuelle Konfiguration von Odoo

  • das Training von Anwendern

  • Unterstützung bei einfachen Datenübernahmen

  • Unterstützung bei der Anpassung von Reports

  • Unterstützung bei der Modifikation von Workflows

  • Installation und Konfiguration von Odoo Apps

  • Beratung zu Best Practise Einsatz von Odoo

  • Unterstützung bei der Konfiguration von Schnittstellen


Das Zeitkontingent ergibt sich in der Regel aus dem von uns erarbeiteten Ergebnis des individuellen Workshops mit dem Kunden und unserer Aufwandskalkulation nach erfolgreich absolvierter Analyse der Themeninhalte des Workshops.


2. Bedingungen für Trainings


Diese Bedingungen gelten für die Durchführung aller offiziellen Odoo Trainings und sonstiger Trainings, die über die Webpage Odoo.com und über die Vertriebskanäle des Anbieters angeboten werden. Die offiziellen Odoo Trainings sind Schulungen, die sich an den von Odoo SA und / oder dem Anbieter vordefinierter Schulungsinhalte orientieren. Im Gegensatz hierzu finden Individualschulungen üblicherweise in den Geschäftsräumen des Kunden oder über einen Remote Konfigurationssupport statt und beinhalten spezielle, in Absprache mit dem Kunden festgelegte Schulungsinhalte. Für solche Individualschulungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungs­- und Serviceleistungen des Anbieters. Bitte lesen Sie sie spezifischen Bedingungen hierzu unter einem eigen hierfür vorgesehenen Punkt dieser Geschäftsbedingungen.


3. Anmeldung und Bestätigungen


Anmeldungen zu Standardschulungen sind verbindlich. Sie können mündlich, schriftlich, per Fax per E-Mail oder über bereitgestellte Onlineanmeldeformulare erfolgen. Falls Seminare überbucht sind, werden Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Jede Anmeldung wird schriftlich per Email oder Fax gegenüber dem Kunden bestätigt. Als schriftliche Bestätigung gilt hierbei auch eine versendete Email.


4. Angebote für offizielle Trainings


Angebote für Standardschulungen sind frei bleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Anmeldebestätigung über einen der aufgezeigten Kommunikationskanäle zustande. Hierbei wird explizit einer online Übermittlung als einen der gültigen Informationskanäle für eine Auftragserteilung zugestimmt. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, die der Kunde mit dem Anbieter oder Odoo SA vornimmt. Die Übersendung einer Rechnung auf einem der angegebenen Kanäle kommt einer Auftragsbestätigung gleich.

5. Stornierungen


Stornierungen müssen bis spätestens 28 Tage vor Schulungsbeginn beim Anbieter eingehen. Die Stornierung bedarf der Schriftform. Bei späterem Rücktritt hat der Anbieter das Recht, den vollen Schulungspreis zu berechnen.


6. Leistungen


Im Seminarpreis sind, soweit nicht anders vereinbart, folgende Leistungen enthalten:


  • Bereitstellung der für die Schulung notwendigen Hard­- und Software für die Dauer des Seminars, es sei denn das Seminarangebot regelt anderes.

  • Darstellung der in der Seminarbeschreibung angegebenen Schulungsinhalte.

  • Seminar begleitende Unterlagen.

  • Mittagssnack und Pausengetränke (bei ganztägigen Veranstaltungen).


7. Schulungszeiten


Beginn und Ende der Schulungen, sowie Pausenzeiten richten sich nach den Angaben in der angebotenen Schulung.


8. Teilnehmerzahlen


Die Schulungen werden in der Regel erst ab 4 Teilnehmern durchgeführt. Die maximale Teilnehmerzahl für alle durch den Anbieter angebotenen Schulungskurse liegt bei 8 Teilnehmern. Ausnahmen sind nicht immer vermeidbar und berechtigen nicht zu Preisnachlässen.


9. Preise und Zahlungen


Es gelten die Preise der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preisliste, soweit nichts anderes vereinbart ist. Alle Preise gelten zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gezahlt wird entweder direkt bei der Reservierung über den Dienst des Onlinepayment Anbieters PayPal oder durch den Versand einer Rechnung mit einem Zahlungsziel von 5 Tagen nach Rechnungsstellung. Gerät ein Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen gegenüber dem Kunden sofort fällig.


10. Absage


Der Anbieter behält sich das Recht einer Absage von Trainings vor, z.B. bei Ausfall eines Dozenten. Zudem darf ein Seminar spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn abgesagt werden, wenn die Anzahl der gemeldeten Teilnehmer weniger als vier Personen beträgt. Der Anbieter wird dem Kunden Absagen oder notwendige Änderungen des Programms so rechtzeitig wie möglich mitteilen. Muss der Anbieter ein Seminar absagen, wird dem Kunden, die bis dann gezahlte volle Teilnehmergebühr erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

11. Beanstandungen


Beanstandungen sind schriftlich und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Leistungserbringung anzuzeigen. Der Grund der Beanstandung ist genau zu bezeichnen. Die Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung und alle weiteren Nutzungen ist nur mit Einwilligung des jeweiligen Urhebers gestattet.



III. IV. Bedingungen für Beratungs-­ und Serviceleistungen


Unter diese Bedingungen fallen folgende Leistungen:


  • Erstellen von Lastenheften

  • Beratung

  • Individueller Konfigurationssupport

  • Individuelle Installationsservices

  • Individuelle Inhouse Trainings beim Kunden


Der Anbieter erbringt die obigen Beratungs-­ und Serviceleistungen ausschließlich gemäß der im Vertrag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung. Der Auftraggeber trägt die Projekt­ und Erfolgsverantwortung und erbringt die Beratungs-­ und Serviceleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.


Die Leistungen sind insbesondere:


  • organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung

  • technische Beratung und Unterstützung entweder vor Ort oder durch Fernkommunikationsmittel gleich welcher Art

  • Softwareänderungen und ­-ergänzungen oder Unterstützung hierbei

  • Installation der Software und Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung hierbei

  • Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers im Hause des Auftraggebers entsprechend den Vorgaben der jeweils gültigen Preise des Anbieters.


III.IV.I. Besondere Regelungen für Beratungs- und Konfigurationsleistungen

1. Gegenstand der Beratungs- und Konfigurationsdienstleistungen



1.1. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter des Anbieters immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.


1.2. Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistungen bestehen oder auf Dauer angelegt sein.


1.3. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. Der Anbieter kann hierfür ein schriftliches Konzept unterbreiten. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter des Anbieters oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen


1.4. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann der Anbieter Gesprächsnotizen, z.B. per Email fertigen und stellt diese dem Auftraggeber zur Verfügung. Der Auftraggeber wird die Notizen unverzüglich prüfen und den Anbieter über eventuell notwendige Änderungen und Ergänzungen unterrichten.


1.5. Sofern der Anbieter die Ergebnisse der Beratungs­- und Serviceleistung schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.


2. Nutzungsrechte der Ergebnisse


2.1. An den Beratungs­- und Serviceleistungsergebnissen, die der Anbieter im Rahmen des Vertrages erbracht und dem Auftraggeber übergeben hat, räumt der Anbieter dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweckes auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.


2.2. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.


2.3. Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Auftraggebers widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Anbieter hat dem Auftraggeber vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Auftraggeber hat dem Anbieter die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.


3. Mitwirkungspflichten


3.1. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für den Anbieter und eine Adresse und E­Mail­Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner beim Anbieter. Die Mitarbeiter des Auftraggebers, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten frei zustellen.


3.2. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner des Anbieters, die für die Erbringung der Beratungs-­ und Serviceleistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht vom Anbieter selbst geschuldet. Darüber hinaus sorgt der Auftraggeber für deren Aktualisierung. Der Anbieter darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit diese für ihn offensichtlich erkennbar unvollständig oder unrichtig sind.


3.3. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben des Anbieters. Er beachtet insbesondere und sofern vorhanden die Vorgaben unter https://www.odoo.com/page/docs. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard­ und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt dem Anbieter unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard­ und Software. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet die Software unverzüglich.


3.4. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen.


3.5. Der Auftraggeber trägt die Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten. Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt. Dies gilt jeweils

nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist.


4. Gültigkeit und Vergütung


4.1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann jedoch sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigungserklärungen ist dabei nur schriftlich wirksam.


4.2. Die Vergütung richtet sich in der Regel aus dem Angebot, wenn mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen nichts anderes angegeben wird. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Der Anbieter ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Die Vergütung kann jährlich an die allgemeine Preis- und Kostensteigerung angepasst werden. Der Auftraggeber hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als 10 % erhöhen. Der Anbieter wird dem Auftraggeber eine solche Erhöhung zwei Monate zuvor ankündigen. Der Auftraggeber kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt einer solchen Erhöhung kündigen.


4.3. Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Leistungsaufschreibung detailliert schriftlich widerspricht.


4.4. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters des Anbieters berechnet. Reisezeiten und -­kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers. Die Reisekosten und Spesen sowie sonstige Aufwendungen werden in angemessener Höhe erstattet, zumindest nach den steuerlichen Pauschalsätzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine km Pauschale von 0,70 EUR sowie eine Übernachtungspauschale von 200 EUR.


4.5. Bei Installationsservices sind Änderung der Installation oder des Installationsortes dem Anbieter schriftlich mitzuteilen. Zusätzliche Kosten, die durch die Änderung des Installationsortes entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Für eine Installation wird im Standard von einem vollen administrativen Zugriff auf das System ausgegangen und von einem Zugriff über eine technische Lösung, die einen Remote Zugriff auf den Server ermöglicht. Der Anbieter teilt dem Kunden diese Systemvoraussetzungen für die Installation mit. Anfallende Zusatzkosten müssen vom Kunden mit dem aktuell gültigen Stundensatz von 139 € pro Stunde vergütet werden, wenn Zusatzaufwendungen für die Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen für die Erbringung dieser unter diesem Punkt der Vereinbarung subsumierten Leistungen der Installation oder der Konfiguration anfallen.


4.6. Der Anbieter kann Vergütungen seines Aufwandes verlangen, soweit zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers, anfällt.


4.7. Der Anbieter kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so kann der Anbieter eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.


4.8. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB ­ nicht an Dritte abtreten.


4.9. Der Anbieter behält sich das Eigentum und die Rechte (§ 9) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat den Anbieter bei Zugriff Dritter auf das Vorbehalts gut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte des Anbieters zu unterrichten.


5. Termine und Fristen


5.1. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden vom Anbieter ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sofern die Erstellung eines Konzepts Auftragsbestandteil ist, beginnt die Pflicht des Anbieters zur Realisierung erst mit der Abnahme des Konzeptes durch den Auftraggeber.


5.2. Wenn der Anbieter auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Fristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Der Anbieter wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.


5.3. Soweit werkvertragliche Leistungen Gegenstand eines Vertrages sind, gilt Folgendes zur Abnahme:


  • Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.

  • Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann der Anbieter Teilwerke zur Abnahme vorstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenwirken.

  • Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung von Standardsoftware, so kann der Anbieter für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.

  • Der Auftraggeber hat innerhalb von 14 Werktagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

  • Der Anbieter beseitigt die gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis binnen fünf Werktagen.


6. Leistungsstörungen und Mängelrügen


6.1. Wird die Beratungs­- und Serviceleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Beratungs-­ und Serviceleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht des Anbieters besteht nur, wenn der Auftraggeber die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis, rügt, außer soweit etwas anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat dazu die Beratungs­- und Serviceleistungserbringung durch den Anbieter angemessen zu beobachten. Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Auftraggebern im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Auftraggeber diese Leistung an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.


6.2. Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Fristsetzungen müssen (außer in Eilfällen) zumindest 12 Werktage betragen. Der Leistungspflichtige hat unverzüglich auf eine Fristsetzung zu reagieren. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. Bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz oder Minderung statt Leistung) muss stets unter Fristsetzung angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden.


6.3. Soweit kauf­ oder werkvertragliche Leistungen Gegenstand eines Vertrages sind, gilt für Sach­ und Rechtsmängel folgendes:

Der Anbieter leistet Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Besteller bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann, und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Auftraggeber wird dem Anbieter auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB). Nur der Ansprechpartner nach dem jeweiligen Vertrag ist befugt, entsprechende Rügen auszusprechen.


6.4. Der Anbieter kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Regeln der vorliegenden Bedingungen gelten entsprechend. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Falls die Nachbesserung endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber unter den

Voraussetzungen des Gesetzes die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis fristlos kündigen. Weiterführende Ansprüche als die in diesen Bedingungen angegebenen Rechte sind ausgeschlossen. Die Ansprüche aus den Rechtsbehelfen verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Der Auftraggeber hat die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die Systemumgebung (mit)verursacht sind. Leistungen, die der Anbieter erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, werden in Rechnung gestellt.


7. Ansprüche Dritter


Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber den Anbieter unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Er ermächtigt den Anbieter bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht der Anbieter von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung des Anbieters anzuerkennen und der Anbieter ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Auftraggeber von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei zustellen, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Auftraggebers beruhen. Der Anbieter kann statt dessen die Ansprüche des Dritten erfüllen oder die angegriffenen Gegenstände durch vertragsgemäße andere Gegenstände ersetzen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften für Rechtsmängel mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Satz 1 bis 3 gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung.


8. Änderungen


Während der Laufzeit eines Einzelvertrages können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird der Anbieter innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung. Der Auftraggeber hat sodann binnen vier Werktagen dem Anbieter schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen aufrecht erhalten will oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Wenn die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann der Anbieter den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Anbieter wird der Auftraggeber innerhalb von 8 Werktagen schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt. Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der Auftraggeber kann statt dessen verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder endgültig abgebrochen werden. Er stellt den Anbieter wirtschaftlich gleich wie bei Durchführung des Vertrages.


9. Haftung


Der Anbieter haftet dem Auftraggeber stets für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach-­ und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als 5.000,00 EUR. Die Vertragspartner können bei Vertragsschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Weitere Haftungsbedingungen dieser Geschäftsbedingungen bleiben unberührt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Aus einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur auf Schadenersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen dieser Geschäftsbedingungen.


10. Datenverlust


Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Anbieter gelten die Bedingungen unter dem obigen Abschnitt "Haftung"entsprechend.


11. Vertraulichkeit


Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts­ und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrages beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E­Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Anbieter alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.Vor Übergabe eines Datenträgers an den Anbieter stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände ­ insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen ­ sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen. Der Anbieter beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit der Anbieter Zugang zur Hard­ und Software des Auftraggebers erhält (z.B. Bei der Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch den Anbieter. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Anbieters. Mit diesen personenbezogenen Daten wird der Anbieter nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.


III.IV.II. Ubuntu Server Wartung


Dieser Leistung beinhaltet ...


  • die Installation von Odoo

  • automatische Einrichtung von Start- / Stop Skripten

  • Installation des Remote Zugriffs (sinnvoll für Außendienst, Training und Support)

  • Live Monitorring des Servers

  • Installation des Wartungssystems (Remote Zugriff für Wartung auf dem Server für Ubuntu + Odoo)

  • Monatliche Updates für sicherheitsrelevante Probleme

  • Information über Versionsstände und möglicher Updates auf dem Ubuntu Server

  • Permanentes Monitorring und Überwachung des Serverstatus (Onlinezustand, Hardwarezustand)

  • Automatische Wiederherstellung des Live Monitorring im Falle von Unterbrechungen der Stromversorgung, Internetstörungen

  • Informationen zu Versionsständen aller installierten Pakete auf dem Server

  • Herstellergarantie durch Canonical für alle offiziellen Ubuntu Pakete

  • Umfassender Schutz durch Canonical für mögliche Urheberrechtsverletzungen bezüglich der genutzten Linux Serversoftware

  • First Level Support


V. Sonstige Geschäftsbedingungen


Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommen. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Cloppenburg. Der Anbieter erbringt seine Leistungen unter Zugrundlegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat.Die Annahme der Leistungen durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unter Verzicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn der Anbieter sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden.


VI. Erläuterungen zu Lizenzen


VI.I. Duale Lizenz Odoo


Odoo Enterprise ermöglicht die zusätzliche Verwendung einer privaten Lizenz, d.h. es wird dem Kunden erlaubt, eigene Module für seinen eigenen individuellen Geschäftszweck zu entwickeln, und dabei nicht die Verpflichtung einzugehen, diese Anwendung zu veröffentlichen. Gleichzeitig stimmt der Kunde zu, das entwickelte Modul oder das System bzw. Systemteile unter privater Lizenz nicht zu vertreiben, da ansonsten automatisch (wieder) die AGPL Lizenz in Kraft tritt. Diese Lizenz ermöglicht einem Kunden, beliebigen Dritten Zugriff auf das System zu geben (z.B. Lieferanten- oder Kundenportale) ohne zwingend verpflichtet zu sein, den Quellcode auf Anfrage eines Anwenders bereitzustellen. Dieses ist ansonsten ein genereller Bestandteil der (A) GPL Lizenz. Die duale Lizenz ermöglicht somit dem Kunden etwas freiere Entscheidungen, wie mit eigenen Modulen verfahren wird, z.B. die Freiheit zu entscheiden, ein Modul nicht zu veröffentlichen. Zu beachten ist außerdem, dass der Kunde, nur für den Fall, dass die duale Lizenz gewünscht wird, dafür verantwortlich ist, Urheberrechte bestimmter Erweiterungen zu respektieren, bei denen der Copyright Inhaber weder Odoo noch OpenBIG ist. Lassen Sie sich gegebenenfalls durch OpenBIG diesbezüglich beraten, um mögliche Urheberrechtsverletzungen auszuschließen.



VI.II. Originallizenz AGPL


Eine deutsche Übersetung, die der Verständlichkeit dienen soll können Sie unter der folgenden URL finden: http://www.gnu.org/licenses/translations.


Dies ist eine inoffizielle Übersetzung der   GNU General Public License     auf   Deutsch  . Sie wurde nicht von der   Free Software Foundation     veröffentlicht und ist keine rechtsverbindliche Vertriebsbedingung für Software, die GNU GPL lizenziert ist ‑ dies kann nur der englische Originaltext der GNU GPL. Dennoch hoffen wir, dass diese Übersetzung   Deutsch  sprachigen helfen wird, die GNU GPL besser zu verstehen.


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